§ 13 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Zeugnisse

§ 13.

(1) Im Zeugnis über die abschließende Prüfung können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände sowie das Thema eines allfälligen Projektes angeführt werden.

(2) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung bzw. Semesterprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis bzw. Semesterzeugnis auszustellen.

(3) Anstelle der Abs. 1 und 2 gelten für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmungen des § 39 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127683

alte Dokumentnummer

N7199813361I

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