Zeugnisse
§ 13.
(1) Im Zeugnis über die abschließende Prüfung können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände sowie das Thema eines allfälligen Projektes angeführt werden.
(2) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung bzw. Semesterprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis bzw. Semesterzeugnis auszustellen.
(3) Anstelle der Abs. 1 und 2 gelten für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmungen des § 39 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127683
alte Dokumentnummer
N7199813361I
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