§ 13 A-QSRL

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.2006

Abfolge der Laufzeiten von Bescheinigungen

§ 13

(1) Für die Fristenregelung des § 15 Abs. 2 A-QSG und unbeschadet allfälliger Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 16 A-QSG wird eine externe Qualitätsprüfung mit der rechtskräftigen Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 A-QSG abgeschlossen.

(2) Zeiträume ohne aufrechte Bescheinigung sind für die gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 A-QSG erforderlichen Praxiszeiten für eine Anerkennung als eingetragener Qualitätsprüfer nicht zu berücksichtigen.

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