Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen bei Mischungen von Chemikalien und Fertigprodukten
§ 13
(1) Die in § 45 Abs. 1 AußHG 2011 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten, die Chemikalien der Anlage 4 enthalten, gelten nicht, wenn eine von der jeweiligen Beschränkung erfasste Chemikalie die in der Anlage 4 angegebenen Mengen- und Konzentrationsschwellen unterschreitet.
(2) Als Mischung von Chemikalien gelten auch verdünnte Lösungen einer Chemikalie.
(3) Die in Abs. 1 genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Kategorie 1 der Anlage 4 enthalten.
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