§ 139b ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2009

Ausbildungsanbieter im Sinne der Richtlinie 2006/23/EG

§ 139b

Die gemäß § 139a in Verbindung mit Anlage 8 erforderlichen Ausbildungen dürfen nur von Ausbildungsanbietern durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid zertifiziert wurden und denen durch die zuständige Behörde eine dem Zertifizierungsbescheid entsprechende Zertifizierungsbescheinigung ausgestellt wurde. Weiters muss dem Ausbildungsanbieter eine entsprechende von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung für die durchgeführten Ausbildungen erteilt worden sein. Die Voraussetzungen für:

  1. 1. die Erteilung oder den Widerruf einer Zertifizierung sowie Ausstellung der Zertifizierungsbescheinigung,
  2. 2. die Genehmigung von Ausbildungen oder den Widerruf einer solchen Genehmigung und
  3. 3. die mit einer Zertifizierung beziehungsweise Genehmigung von Ausbildungen verbundenen Verpflichtungen

    richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 8 (Bestimmungen betreffend die gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz).

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