§ 139 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Rechtsmittel gegen das Erkenntnis.

§ 139

(1) § 139.Gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes kann vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über Schuld, Strafe und den Kostenersatz Berufung an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.

(2) In der Berufung sind die Umstände, durch die sie begründet werden soll, bestimmt anzugeben.

(3) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

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