§ 139 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension, Ausmaß

§ 139.

(1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Erwerbsunfähigkeitspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 141 Abs. 1. Zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt ein Zurechnungszuschlag nach Maßgabe des § 140. Der Steigerungsbetrag ist ein Hundertsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 125).

(2) Der Hundertsatz gemäß Abs. 1 beträgt

  1. 1. für Versicherungsmonate mit Ausnahme von Versicherungsmonaten für Zeiten der Kindererziehung (§ 116a oder § 116b) für je zwölf Versicherungsmonate
  1. bis zum 360. Monat1,830,
  1. vom 361. Monat an1,675;
  1. 2. für Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung für je zwölf Versicherungsmonate 1,830.

(3) Bei Inanspruchnahme

  1. 1. einer Leistung nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu erhöhen;
  2. 2. einer Leistung vor Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. vor Vollendung des 56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu vermindern.

(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 1 beträgt der Prozentsatz der Erhöhung für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme ab dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56. Lebensjahres bei Frauen 0,320000. Dieser Prozentsatz vermindert sich bei Vorliegen von mehr als 360 Versicherungsmonaten für jeden weiteren Versicherungsmonat um 0,000643. Dabei sind höchstens 48 Monate des späteren Pensionsantrittes zu berücksichtigen.

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56. Lebensjahres bei Frauen für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat 0,007190. Dabei sind höchstens zwölf Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der Steigerungsbetrag gebührt jedoch mindestens in der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit 60 vH der Gesamtbemessungsgrundlage.

(6) Der Steigerungsbetrag gemäß Abs. 1 darf 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098634

alte Dokumentnummer

N6197846501L

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