§ 139 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Dienstalterszulage, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

§ 139.

Es sind anzuwenden:

  1. 1. § 119 Einleitung und Z 1 auf die Wachebeamten der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,
  2. 2. § 121 und § 122 auf Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.

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