§ 139 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Dienstalterszulage, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

§ 139

§ 139. Es sind anzuwenden:

  1. 1. § 119 auf die Wachebeamten der Verwendungsgruppen W 1 und W 2 mit der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe B der Verwendungsgruppe W 1 und die Verwendungsgruppe C der Verwendungsgruppe W 2 entspricht,
  2. 2. § 121 und § 122 auf Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.

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