Dienstalterszulage, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung
§ 139
§ 139. Es sind anzuwenden:
- 1. § 119 auf die Wachebeamten der Verwendungsgruppen W 1 und W 2 mit der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe B der Verwendungsgruppe W 1 und die Verwendungsgruppe C der Verwendungsgruppe W 2 entspricht,
- 2. § 121 und § 122 auf Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.
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