Dienstalterszulage, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung
§ 139.
§ 121 und § 122 sind auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte anzuwenden. § 119 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die kleine Daz bei einer Wachebeamtin oder einem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 in der Dienstklasse IV 61 Euro beträgt und die große Daz 122 Euro. Weiters tritt beim Gehalt der Wachebeamtin oder des Wachebeamten an die Stelle des Betrages für die Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV nach § 118 Abs. 5 der Betrag von 2 389 Euro.
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