§ 139 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.1994

Generalversammlung

§ 139.

(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung beträgt 60.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095626

alte Dokumentnummer

N6196749196L

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