§ 138 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

VII. Verfahren bei Untersuchungen wegen anderer Beschädigungen

§ 138.

Bei Verbrechen oder Vergehen, durch die auf andere als die eben erwähnte Weise ein Schaden oder eine Gefahr für Leben oder Eigentum herbeigeführt wurde, ist durch den Augenschein vorzüglich die Beschaffenheit der angewendeten Gewalt oder List, der gebrauchten Mittel oder Werkzeuge und die Größe des verursachten oder beabsichtigten Schadens und des entgangenen Gewinnes oder der Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen und für fremdes Eigentum zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030437

alte Dokumentnummer

N2197523790S

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