VII. Verfahren bei Untersuchungen wegen anderer Beschädigungen
§ 138.
Bei Verbrechen oder Vergehen, durch die auf andere als die eben erwähnte Weise ein Schaden oder eine Gefahr für Leben oder Eigentum herbeigeführt wurde, ist durch den Augenschein vorzüglich die Beschaffenheit der angewendeten Gewalt oder List, der gebrauchten Mittel oder Werkzeuge und die Größe des verursachten oder beabsichtigten Schadens und des entgangenen Gewinnes oder der Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen und für fremdes Eigentum zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030437
alte Dokumentnummer
N2197523790S
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