§ 138.
(1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Berufung (Beschwerde) anfechtbar, und zwar
- 1. Bescheide der Notariatskammer und ihres Präsidenten sowie Bescheide des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz beim Oberlandesgerichtspräsidenten;
- 2. Bescheide des Oberlandesgerichtspräsidenten, wenn er als erste Instanz entschieden oder wenn er im Rechtszug einen der in Z 1 genannten Bescheide abgeändert hat, beim Bundesministerium für Justiz.
(2) Die Berufungs(Beschwerde)frist beträgt 14 Tage; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit dem Tage nach der Zustellung des anzufechtenden Bescheides. Der Beginn oder Lauf der Frist wird durch Sonntage und Feiertage nicht gehemmt. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag, einen Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet. Die Berufung (Beschwerde) ist bei der Stelle zu überreichen, die als erste Instanz entschieden hat.
(3) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen (Beschwerden) haben aufschiebende Wirkung. Jede Stelle, die in der Hauptsache entscheidet, kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(4) Verspätete oder unzulässige Berufungen (Beschwerden) hat die Stelle zurückzuweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
(5) Der Notariatskammer steht kein Berufungs(Beschwerde)recht zu.
Schlagworte
Berufungsfrist, Beschwerdefrist, Berufungsrecht, Beschwerderecht
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015798
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