Zusammentreffen mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen
§ 138
(1) § 138.Begründet eine in diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tat zugleich eine nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbare Handlung und ist die Strafe nach dem anderen Gesetz zu bemessen, so kann gleichwohl auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen erkannt werden; auf zwingend vorgesehene Nebenstrafen und sichernde Maßnahmen sowie auf die Haftung für Geldstrafen muß erkannt werden. Ebenso kann auf die in dem anderen, nicht aber in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen erkannt werden, wenn die Strafe nach diesem Bundesgesetz zu bemessen ist; auf zwingend vorgesehene Nebenstrafen und sichernde Maßnahmen muß erkannt werden.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Täter außer einer nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tat auch eine Tat begangen hat, die nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbar ist und gleichzeitig abgeurteilt wird.
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