§ 138 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Mitarbeiter

§ 138.

(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im § 137 Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein.

(2) Die fachliche Eignung muß durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die im § 22 Abs. 8 angeführten Gesichtspunkte durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung, den Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung und die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu erlassen. Im übrigen gilt die Bestimmung des § 351 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082401

alte Dokumentnummer

N5199434663J

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