§ 138 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.1994

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

§ 138.

(1) Die Generalversammlung, der Vorstand und die Landesstellenausschüsse bestehen zu drei Vierteln aus Vertretern der Dienstnehmer und zu einem Viertel aus Vertretern der Dienstgeber.

(2) Die Kontrollversammlung besteht zu einem Viertel aus Vertretern der Dienstnehmer und zu drei Vierteln aus Vertretern der Dienstgeber.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095625

alte Dokumentnummer

N6196749195L

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