§ 138 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

3. UNTERABSCHNITT.

Krankengeld. Anspruchsberechtigung.

§ 138.

(1) Pflichtversicherte sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld.

(2) Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:

  1. a) Lehrlinge ohne Entgelt,
  2. b) die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen sowie die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 und 5 und gemäß § 7 Z. 1 lit. e pflichtversicherten, in Ausbildung stehenden Personen ohne Bezüge,
  3. c) in der Krankenversicherung der Rentner Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1,
  4. d) gemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogene Personen;
  5. e) gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. b und c teilversicherte Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer während der ersten sechs Wochen einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit;
  6. f) die gemäß § 4 Abs. 4 und 5 pflichtversicherten Personen.

(3) Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093622

alte Dokumentnummer

N6195545612L

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