§ 137 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 137

(1) Bordtechnikern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge jener Typen, auf die sich die Grundberechtigung und deren Erweiterungen erstrecken, auf Landflächen beziehungsweise auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen beziehungsweise zu fahren, wenn sie ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen haben (Rollberechtigung für Bordtechniker).

(2) Diese praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jener Type, für welche die Rollberechtigung angestrebt wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche zu rollen beziehungsweise auf einer Wasserfläche zu fahren, je einen Vollkreis nach links und nach rechts auszuführen und das Zivilluftfahrzeug an einer von der Prüfungskommission oder dem gemäß § 17 Abs. 6 bestimmten Prüfer zu bezeichnenden Stelle abzustellen hat.

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