§ 137 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

VStG 1950 wiederverlautbart als Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991.

ELFTER ABSCHNITT

Von den Übertretungen und Strafen

§ 137. Strafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3, 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer

  1. a) in Laichschonstätten während der Schonzeit (§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;
  2. b) in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;
  3. c) den Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der Wasserbenutzungsrechte verbunden sind (§ 22) nicht dem Wasserbuch anzeigt;
  4. d) landwirtschaftliche Nutztiere hält und die in § 32 Abs. 2 lit. g vorgeschriebenen Mitteilungen an die Behörde unterläßt;
  5. e) einem gemäß § 34 Abs. 2 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;
  6. f) einem ihm gemäß § 47 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Instandhaltung der Gewässer zuwiderhandelt;
  7. g) die ihn gemäß § 72 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten verletzt;
  8. h) den Baubeginn oder die Bauvollendung seiner Anlage oder wesentlicher Anlagenteile nicht der Wasserrechtsbehörde anzeigt (§ 112 Abs. 6);
  9. i) ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (§ 120) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3, 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer

  1. a) in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b den Laich oder die Fischbrut schädigt;
  2. b) den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21 Abs. 4) ohne Bewilligung ändert;
  3. c) das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt oder erhält;
  4. d) die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht einhält;
  5. e) die ihm gemäß § 29 Abs. 1 aufgetragenen Vorkehrungen unterläßt;
  6. f) als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterläßt;
  7. g) als Betreiber einer Anlage zur Lagerung, Leitung oder zum Umschlag wassergefährdender Stoffe Störfälle oder Verluste wassergefährdender Stoffe (§ 31a Abs. 11) nicht unverzüglich meldet;
  8. h) eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs. 4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen

    vornimmt;

  1. i) in einem Grundwassersanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 2 angeordnete Überprüfungen, Aufzeichnungen oder Mitteilungen an die Behörde unterläßt;
  2. j) in einem Grundwassersanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 3 angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen zuwiderhandelt;
  3. k) den gemäß den §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;
  4. l) entgegen § 38 besondere bauliche Herstellungen ohne wasserrechtliche Bewilligung vornimmt;
  5. m) entgegen § 39 Abs. 1 und 2 die natürlichen Abflußverhältnisse ändert;
  6. n) eine Entwässerungsanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung (§ 40) errichtet oder betreibt;
  7. o) Schutz- und Regulierungswasserbauten ohne wasserrechtliche Bewilligung (§ 41 Abs. 1 und 2) errichtet;
  8. p) größere Räumungsarbeiten entgegen § 41 Abs. 4 vornimmt;
  9. q) gemäß § 48 Abs. 1 verbotene Ablagerungen vornimmt;
  10. r) ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten verletzt;
  11. s) durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8);
  12. t) bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt (§ 56) ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt;
  13. u) eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß § 112 Abs. 6 dritter Satz vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt;
  14. v) entgegen einem Auftrag gemäß § 121 Abs. 1 Mängel oder Abweichungen nicht beseitigt;
  15. w) gemäß § 134 vorgeschriebene Befunde nicht fristgerecht vorlegt;
  16. x) einem ihm gemäß § 138 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht nachkommt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

  1. a) ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;
  2. b) ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;
  3. c) einem ihm gemäß § 21a Abs. 1 erteilten Auftrag zuwiderhandelt;
  4. d) durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt;
  5. e) ihm gemäß § 31 Abs. 3 erteilten Aufträgen zuwiderhandelt;
  6. f) eine gemäß §§ 31a, 31b oder 31c bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen errichtet oder betreibt;
  7. g) ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt;
  8. h) durch eine Übertretung nach Abs. 1 lit. f (§ 47 Abs. 1) Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich vergrößert;
  9. i) den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 250 000 S zu bestrafen, wer

  1. a) durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (§ 24) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;
  2. b) durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß § 29 erteilten Auftrages die in lit.  a genannten Gefahren herbeiführt;
  3. c) im Fall des Abs. 2 lit. h (§ 32 Abs. 4) die betroffene Kanalisation oder ein Gewässer schädigt;
  4. d) in den Fällen des Abs. 2 lit. k (§§ 34, 35 und 37) die in lit. a genannten Gefahren herbeiführt;
  5. e) im Fall des Abs. 2 lit. l (§ 38) zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt;
  6. f) im Fall des Abs. 2 lit. r (§ 50) die in lit. a genannten Gefahren herbeiführt;
  7. g) im Fall des Abs. 2 lit. t (§ 56) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;
  8. h) wiederholt trotz Erinnerung durch die Behörde gemäß § 134 vorgeschriebene Befunde nicht vorlegt;
  9. i) einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer

  1. a) in den Fällen des Abs. 3 lit. a oder b (§§ 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;
  2. b) im Fall des Abs. 3 lit. d (§ 31 Abs. 1) durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche Gewässerverunreinigung bewirkt;
  3. c) ohne eine gemäß § 31b erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen durch Ablagerung von Abfällen eine Verunreinigung des Grundwassers bewirkt;
  4. d) ohne die gemäß §§ 32 und 33b erforderliche Bewilligung oder entgegen einer solchen gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in ein Gewässer einbringt;
  5. e) im Fall des Abs. 3 lit. g (§ 32) eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt.

(6) Wird die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.

(7) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 5 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

(8) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sind vom Landeshauptmann für Zwecke der Gewässeraufsicht zu verwenden.

(9) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG 1950 ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG 1950 nicht einzurechnen.

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