§ 137 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

VI. Verfahren bei Untersuchungen wegen Brandlegungen

§ 137.

Bei Brandlegungen ist insbesondere zu ermitteln, auf welche Weise der Brand gelegt, ob dazu ein Zündstoff und welcher verwendet worden ist; ferner sind der Ort, wo, und die Zeit zu erforschen, wann die Brandlegung, ob sie bei Tag oder Nacht und ob sie unter solchen Umständen geschehen ist, daß daraus wirklich eine Feuersbrunst an fremdem Eigentume bewirkt oder doch die Gefahr einer solchen herbeigeführt oder das Leben eines Menschen einer Gefahr ausgesetzt worden ist und ob sich das Feuer beim Ausbruche leicht hätte verbreiten können; endlich ist bei einem wirklich ausgebrochenen Brande die Größe des dadurch verursachten Schadens zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030436

alte Dokumentnummer

N2197523789S

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