§ 137 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 137.

Die Rückgabe der Postsendung hat unter Anwendung der für die Abgabe an den Empfänger geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Die Rückgabe bescheinigter Postsendungen darf nur gegen Einziehung der Aufgabebescheinigung erfolgen. Wenn die Rückgabe der Aufgabebescheinigung nicht möglich ist, darf die Postsendung dem Absender nur dann ausgefolgt werden, wenn dieser die Übernahme der Postsendung und die Tatsache schriftlich bestätigt, daß er die Aufgabebescheinigung nicht zurückgegeben hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146022

alte Dokumentnummer

N9195722702L

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