§ 137.
Die Rückgabe der Postsendung hat unter Anwendung der für die Abgabe an den Empfänger geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Die Rückgabe bescheinigter Postsendungen darf nur gegen Einziehung der Aufgabebescheinigung erfolgen. Wenn die Rückgabe der Aufgabebescheinigung nicht möglich ist, darf die Postsendung dem Absender nur dann ausgefolgt werden, wenn dieser die Übernahme der Postsendung und die Tatsache schriftlich bestätigt, daß er die Aufgabebescheinigung nicht zurückgegeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146022
alte Dokumentnummer
N9195722702L
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