§ 137 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 137.

(1) Der Präsident führt die Geschäfte mit Hilfe der Kammermitglieder. Er ist befugt, in dringenden und minder wichtigen laufenden Angelegenheiten die Geschäfte der Notariatskammer in deren Vertretung zu erledigen. Er hat aber nachträglich der Kammer zu berichten.

(2) Der Beschlußfassung der Kammer vorbehalten sind jedoch in allen Fällen die Entscheidungen in Disziplinarsachen, die in § 134, Absatz 2, Z 7, 11 und 12, angeführten Angelegenheiten, die Vorschläge zur Besetzung von Notarstellen und die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten.

(3) der Präsident hat für die Vorbereitung der Beschlußfassung der Kammer zu sorgen.

(4) Die Notariatskammer kann den Kammermitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072222

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