§ 137 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Fremdenführer

§ 137.

(1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer (§ 124 Z 7) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen die Sehenswürdigkeiten von Stadt und Land (öffentliche Gebäude, Sammlungen, Museen, Kirchen, Theater und Vergnügungsstätten, Ausstellungen, Besonderheiten der Landschaft, Industrieanlagen usw.) sowie sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erläutern.

(2) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 7 sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer

  1. 1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,
  2. 2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren Ermächtigten durchgeführt werden,
  3. 3. die vom Reisebetreuer (§ 168) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise auf Sehenswürdigkeiten.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082400

alte Dokumentnummer

N5199434662J

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