Fremdenführer
§ 137
(1) § 137.Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer (§ 124 Z 6) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen
- 1. die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),
- 2. die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und übernationalen Zusammenhalt,
- 3. sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen
zu zeigen und zu erklären. Die Tätigkeit nach Z 1 bedarf der Niederlassung in Österreich.
(2) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 6 sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer
- 1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,
- 2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten durchgeführt werden,
- 3. die vom Reisebetreuer (§ 168) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen.
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