§ 137 BaSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Europäische Abwicklungskollegien

§ 137.

(1) Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen in Österreich und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat EU-Tochterunternehmen oder eine EU-Zweigstelle in Österreich und mindestens einem anderen Mitgliedstaat, die von wenigstens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden, so hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese EU-Tochterunternehmen niedergelassen sind oder sich diese EU-Zweigstellen befinden, ein europäisches Abwicklungskollegium einzurichten.

(2) Das europäische Abwicklungskollegium hat die in Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die EU-Tochterunternehmen und in Bezug auf die EU-Zweigstellen, soweit die Funktionen und Aufgaben dieser EU-Zweigstellen bedeutend sind, wahrzunehmen.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat den Vorsitz im Europäischen Abwicklungskollegium zu übernehmen, wenn

  1. 1. die Unionstochterunternehmen gemäß Art. 127 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU von einer Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union gehalten werden oder die bedeutenden Zweigniederlassungen zu einer solche Finanzholdinggesellschaft gehören, und
  2. 2. die FMA gemäß der Richtlinie 2013/36/EU die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist.

(4) Die Abwicklungsbehörde kann im gegenseitigen Einverständnis aller betroffenen Parteien auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder andere Kollegien, einschließlich eines gemäß Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichteten Abwicklungskollegiums, die in Abs. 1 bis 3 und 5 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in Abs. 1 bis 3, 5 und § 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.

(5) Vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 hat das europäische Abwicklungsgremium gemäß § 134 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 135 und 136 tätig zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167085

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