§ 136a GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2005

Gewerbliche Vermögensberatung

§ 136a

(1) § 136a.Der Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) ist berechtigt zur

  1. 1. Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Beratung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 1 Abs. 1 Z 19 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 in der geltenden Fassung),
  2. 2. Vermittlung von
  1. a) Veranlagungen und Investitionen, ausgenommen Finanzinstrumente (§ 1 Abs. 1 Z 19 des Bankwesengesetzes),
  2. b) Personalkrediten und Hypothekarkrediten und Finanzierungen und
  3. c) Lebens- und Unfallversicherungen.

(2) Bezüglich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen unterliegt der Gewerbliche Vermögensberater den Bestimmungen der §§ 137 bis 138 und den sonstigen Bestimmungen betreffend Versicherungsvermittlung.

(3) Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.

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