§ 136 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 136. Erweiterung der Grundberechtigung für

Bordtechniker.

Die Grundberechtigung gemäß § 133 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Typen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des § 135 Abs. 1 lit. a und b und bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß § 135 Abs. 2 nachgewiesen hat, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchzuführen.

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