7. Hauptstück
Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes
§ 136.
(1) Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung gelten die folgenden Bestimmungen:
- 1. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
- 2. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und des SE-Gesetzes, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt und
- 3. für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind, die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. § 96, § 104 und § 108 AktG sind unter Bedachtnahme auf § 137 Abs. 2 und § 138 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Rechnungslegung von Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen gelten sinngemäß die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
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