Vollziehung
§ 136.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in Abs. 2 bis 8 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 4 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 16a Abs. 10, 82 Abs. 6 und 95a ist der Bundeskanzler betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 82 Abs. 3 und des § 118 Abs. 7 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 1 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 2 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(7) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 3 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 4 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.
(9) Mit der Vollziehung des § 108 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(10) Mit der Vollziehung des § 114 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40132669
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