§ 136 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Dritter Unterabschnitt

Strafvollzug in Stufen Allgemeine Bestimmung

§ 136.

(1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, sind in Stufen zu vollziehen.

(2) Der Strafvollzug in Stufen soll für den Strafgefangenen ein Ansporn sein, die auf die Vermittlung einer rechtschaffenen Lebenseinstellung und auf seine Wiedereingliederung in das Gemeinschaftsleben gerichteten Bemühungen zu unterstützen.

(3) Strafgefangene, die in einer der im § 8 Abs. 3 Z. 1, 3 und 4 genannten Sonderanstalten angehalten werden, sind für die Dauer der Anhaltung in diesen Anstalten vom Strafvollzug in Stufen ausgenommen und im allgemeinen in der ersten Hälfte ihrer Strafzeit so wie Strafgefangene in der Mittelstufe, in der zweiten Hälfte aber so wie Strafgefangene in der Oberstufe zu behandeln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028298

alte Dokumentnummer

N2196924238S

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