Zollamtliche Kontrolle und Abfertigung
§ 135.
(1) Das Eisenbahnunternehmen hat die dienstlichen Aufzeichnungen und die Begleitpapiere betreffend grenzüberschreitende Züge und Zugsteile, in denen Waren, einschließlich Reisegepäck, befördert werden (Wagenlisten, Übergabeverzeichnisse, Frachtbriefe, Gepäckscheine u. dgl.), dem Grenzzollamt auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Befugnis der Zollämter zur Überprüfung der Züge und Zugsteile wird durch eine allfällige Befreiung von der Stellungspflicht nicht berührt.
(3) Die Zollämter können auf Grund der vorgelegten Papiere und der sonstigen vom Eisenbahnunternehmen gegebenen Auskünfte Waren zum beantragten Zollverfahren freigeben, auch wenn sie noch nicht gestellt sind. Für die Abgabe der Anmeldung gilt § 52b Abs. 3.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051810
alte Dokumentnummer
N3199222328J
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