Gebarungskontrolle
§ 135
(1) § 135.Zur Kontrolle der Gebarung der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ist bei der Bundeskammer ein Kontrollausschuß einzurichten.
(2) Der Kontrollausschuß besteht aus 15 vom Kammertag zu wählenden Mitgliedern. Der Obmann und die beiden Stellvertreter bilden das Präsidium des Kontrollausschusses, dem die Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses obliegt. Der Obmann ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und des Kammertages der Bundeskammer mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Während der Dauer ihres Amtes können sie keine andere Funktion innerhalb der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bekleiden.
(4) Der Kontrollausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Kontrollausschuß hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit auch die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu prüfen. Er ist berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten mit der betreffenden Kammer den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzurufen.
(6) Der Kontrollausschuß hat den Endbericht über die Einhaltung der im Abs. 5 genannten Grundsätze und allfällige Anträge betreffend die Gebarungskontrolle der Bundeskammer dem Präsidenten der Bundeskammer, wenn sich der Bericht auf eine Landeskammer bezieht, deren Präsidenten zu erstatten. Die Berichte sind vom Präsidenten der Bundeskammer dem nächsten Kammertag und vom Präsidenten der Landeskammer der nächsten Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlußfassung über die Anträge des Kontrollausschusses obliegt dem zuständigen Organ.
(7) Zur Durchführung seiner Obliegenheiten hat sich der Kontrollausschuß des bei der Bundeskammer errichteten Kontrollamtes zu bedienen.
(8) Der Leiter und die Referenten des Kontrollamtes unterstehen in Ausübung ihrer Tätigkeit ausschließlich dem Obmann des Kontrollausschusses; sie können nur im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuß gegen ihren Willen versetzt, gekündigt oder entlassen werden.
(9) Die näheren Bestimmungen hat die vom Kammertag zu beschließende Kontrollausschußordnung zu treffen. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
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