§ 135 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Gebarungskontrolle

§ 135

(1) § 135.Bei der Bundeskammer ist ein Kontrollausschuss einzurichten. Der Kontrollausschuss ist berufen, die Gebarung aller nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften und Rechtsträger zu kontrollieren. Der Kontrollausschuss prüft weiter die Gebarung von Rechtsträgern, denen gemäß § 65b Aufgaben zur Besorgung übertragen wurden, wenn dies die für diese Rechtsträger maßgeblichen Rechtsvorschriften zulassen und eine nach diesem Bundesgesetz errichtete Körperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.

(2) Der Kontrollausschuss besteht aus 15 vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu bestellenden Mitgliedern. Der Obmann und die beiden Stellvertreter bilden das Präsidium des Kontrollausschusses, dem die Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses obliegt. Der Obmann ist berechtigt, an den Sitzungen des Erweiterten Präsidiums und des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Während der Dauer ihres Amtes können sie keine andere Funktion innerhalb der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bekleiden.

(4) Der Kontrollausschuss hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit auch die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu prüfen. Er ist berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten nach Anhörung des jeweiligen Präsidenten den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzurufen.

(5) Der Kontrollausschuss hat den Endbericht über die Einhaltung der im Abs. 4 genannten Grundsätze und allfällige Anträge betreffend die Gebarungskontrolle der Bundeskammer dem Präsidenten der Bundeskammer, wenn sich der Bericht auf eine Landeskammer bezieht, deren Präsidenten zu erstatten. Die Berichte sind vom Präsidenten dem jeweiligen Wirtschaftsparlament zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung über die Anträge des Kontrollausschusses obliegt dem zuständigen Organ.

(6) Zur Durchführung seiner Obliegenheiten hat sich der Kontrollausschuss der bei der Bundeskammer errichteten Geschäftsstelle des Kontrollausschusses zu bedienen.

(7) Der Leiter und die Referenten der Geschäftsstelle des Kontrollausschusses unterstehen in Ausübung ihrer Tätigkeit ausschließlich dem Obmann des Kontrollausschusses; sie können nur im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuss gegen ihren Willen versetzt, gekündigt, oder entlassen werden.

(8) Die näheren Bestimmungen hat die Kontrollausschussordnung zu treffen. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

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