§ 135 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

IV. Prüfung von Handschriften

§ 135.

Entstehen Zweifel über die Echtheit einer Urkunde oder soll ermittelt werden, von wessen Hand eine bestimmte Schrift herrührt, so kann eine Vergleichung mit unzweifelhaft echten Schriftstücken durch einen oder zwei Sachverständige vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030434

alte Dokumentnummer

N2197523787S

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