§ 135 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

D. Untersuchung von Unfällen im zivilen Luftverkehr.

§ 135. Such- und Rettungsmaßnahmen.

(1) Die zusammenfassende Lenkung aller Such- und Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges (Such- und Rettungsdienst) obliegt dem Bundesamt für Zivilluftfahrt. Das gleiche gilt, wenn ein Unfall anzunehmen ist.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die näheren Vorschriften über den Such- und Rettungsdienst nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu erlassen.

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