§ 135 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1981

Hinterbliebenenpensionen

§ 135.

Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwenpensionen, Witwerpensionen und Waisenpensionen gewährt, wenn die Wartezeit (§ 120) und die besonderen Voraussetzungen gemäß den §§ 136 und 138 erfüllt sind. Die Wartezeit gilt jedenfalls als erfüllt, wenn der (die) Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hatte.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098630

alte Dokumentnummer

N6197846497L

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