§ 135 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Überleitung in den Militärischen Dienst

§ 135.

Wird ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür § 134 mit folgenden Abweichungen:

  1. 1. § 134 Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 8 und Abs. 6 sind nicht anzuwenden.
  2. 2. Bei der Überleitung entsprechen
  1. a) die Verwendungsgruppe A 3 der Verwendungsgruppe M BUO 1 und
  2. b) die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 der Verwendungsgruppe M BUO 2.

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