Überleitung in den Militärischen Dienst
§ 135.
Wird ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür § 134 mit folgenden Abweichungen:
- 1. § 134 Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 8 und Abs. 6 sind nicht anzuwenden.
- 2. Bei der Überleitung entsprechen
- a) die Verwendungsgruppe A 3 der Verwendungsgruppe M BUO 1 und
- b) die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 der Verwendungsgruppe M BUO 2.
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