§ 135 BVergGVS 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

3. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt Allgemeines

§ 135.

Der 4. Teil des BVergG 2006 gilt auch für Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz. Verweisungen im 4. Teil des BVergG 2006 auf das BVergG 2006 gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz bzw. als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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