Kinderzuschüsse
§ 135.
(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (§ 119) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
(2) Der Kinderzuschuß beträgt 300 S (Anm. 1) monatlich.
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Anm. 1: gemäß BGBl. Nr. 732/1996 für 1997: 311 S
- gemäß BGBl. II Nr. 431/1997 für 1998: 315 S
- gemäß BGBl. II Nr. 455/1998 für 1999: 320 S
- gemäß BGBl. II Nr. 513/1999 für 2000: 322 S)
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006184
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