§ 135 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Kinderzuschüsse

§ 135.

(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (§ 119) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.

(2) Der Kinderzuschuß beträgt 300 S (Anm. 1) monatlich.

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Anm. 1: gemäß BGBl. Nr. 732/1996 für 1997: 311 S

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006184

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