§ 134
(1) Wer sich um einen Bordtechnikerschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
- a) ein Lehrverhältnis in einem der nachstehenden Gewerbe erfolgreich abgeschlossen hat: Flugmotorenschlosser-, Metallflugzeugbau-, Holzflugzeugbau-, Tischler-, Elektromechaniker-, Schlosser-, Spengler-, Maschinenbaugewerbe oder einem verwandten Gewerbe,
- b) nach Abschluß eines solchen Lehrverhältnisses mindestens zwei Jahre im technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Wartungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle tätig war, und
- c) bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer, davon mindestens 20 Stunden während der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung, unter der Aufsicht eines Bordtechnikers die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.
(2) Die in Abs. 1 lit. a und b bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren technischen Lehranstalt für Flugzeugbau, Maschinenbau, Elektrotechnik oder für ein verwandtes Fachgebiet und eine Praxis im technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Wartungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von mindestens einem Jahr, davon mindestens sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung.
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