§ 134 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Berichtigung und Änderung von Anschriften.

§ 134.

Der Absender ist berechtigt, nach der Aufgabe die Berichtigung oder Änderung der Anschrift von Postsendungen, außer von Postsendungen mit einer Wertangabe, die den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag übersteigt, zu verlangen. Das Abgabepostamt hat die verlangte Berichtigung oder Änderung durchzuführen, wenn die schriftliche oder telegraphische Bekanntgabe des Verlangens vor Abgabe der Postsendung bei ihm einlangt und gegen die Durchführung des Verlangens keine Bedenken bestehen. Erfordert die Berichtigung oder Änderung der Anschrift die Weiterleitung eines Paketes an ein anderes Abgabepostamt, ist die Beförderungsgebühr für die Beförderung vom ursprünglichen zum neuen Abgabepostamt zu vermerken und außer den sonstigen auf dem Paket vermerkten Gebühren bei der Abgabe einzuheben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146019

alte Dokumentnummer

N9195722699L

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