§ 134 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Berücksichtigung verspätet angemeldeter Forderungen bei der Verteilung.

§ 134.

(1) Gläubiger, deren Forderungen wegen verspäteter Anmeldung bei einer Verteilung nicht berücksichtigt werden konnten, können verlangen, daß sie bei der folgenden Verteilung einen Betrag voraus erhalten, der ihrer Gleichstellung mit den übrigen Gläubigern entspricht.

(2) Ein solcher Anspruch steht den Gläubigern nicht zu, deren Forderungen wegen nicht rechtzeitiger Anbringung der Klage (§ 131, Absatz 3) bei der Verteilung unberücksichtigt geblieben sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023376

alte Dokumentnummer

N2191429574S

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