§ 133e Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

LGBl. Nr. 92/2020 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 82/2022

§ 133e

Zeitliche Mehrdienstleistung

(1) Die Gemeindebediensteten haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, bei Gemeindebediensteten mit gleitender Arbeitszeit über die im fiktiven Normaldienstplan festgelegte Dienstzeit, hinaus Dienst zu versehen (zeitliche Mehrdienstleistung). Bei der Anordnung sind § 45 Abs. 3, § 27 Abs. 9a Bgld. MVKG und gleichartige bundesgesetzliche Vorschriften zu beachten. Den auf Anordnung erbrachten zeitlichen Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

  1. 1. die Gemeindebediensteten eine oder einen zur Anordnung der zeitlichen Mehrdienstleistung Befugte oder Befugten nicht erreichen konnten,
  2. 2. die zeitliche Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
  3. 3. die Notwendigkeit der zeitlichen Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von den Gemeindebediensteten, die die Mehrdienstleistung erbracht haben, hätten vermieden werden können, und
  4. 4. die Gemeindebediensteten diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich melden; sind die Gemeindebediensteten durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) An Werktagen erbrachte zeitliche Mehrdienstleistungen mit Ausnahme der nach § 32 Z 2 lit. b sind nach Möglichkeit im Kalenderquartal, in dem sie erbracht wurden, im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Der Freizeitausgleich ist mit den im Kalenderquartal zuerst angefallenen zeitlichen Mehrdienstleistungen zu beginnen und mit den zeitlich nachfolgenden fortzusetzen, wobei jeweils die in der Zeit von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr erbrachten Mehrdienstleistungen nach den übrigen auszugleichen sind. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(3) Zeitliche Mehrdienstleistungen an Werktagen, die bis zum Ende des Kalenderquartals nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalenderquartals als Überstunden. Zeitliche Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

  1. 1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
  2. 2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
  3. 3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(5) Auf Werktagsüberstunden einer oder eines, aus welchem Rechtsgrund auch immer (zB vereinbarte Teilbeschäftigung, teilweise Außerdienststellung, teilweise Dienstfreistellung, Herabsetzung der Wochenarbeitszeit), nicht im vollen Beschäftigungsausmaß beschäftigten Gemeindebediensteten ist Abs. 4 bis zur Überschreitung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach § 33 Abs. 2 oder 7 im Kalenderquartalsdurchschnitt nicht anzuwenden. Solche zeitlichen Mehrdienstleistungen sind je nach Anordnung

  1. 1. im Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen,
  2. 2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
  3. 3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

  1. 1. Zeiten der von Gemeindebediensteten angestrebten Einarbeitung von Arbeitszeiten (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
  2. 2. Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in das folgende Kalendervierteljahr übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen. Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten.

28.10.2022

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