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§ 133c Bgld. GemBG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

LGBl. Nr. 92/2020

§ 133c

Pflicht zur ärztlichen Untersuchung

Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung der Gemeindebediensteten, so haben sich diese auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung bei der oder dem vom Dienstgeber bestimmten Ärztin oder Arzt zu unterziehen und an dieser, sofern es ihnen zumutbar ist, mitzuwirken. Die Kosten der Untersuchung trägt der Dienstgeber. § 50 bleibt hievon unberührt.

29.12.2020

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