§ 133a StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes

§ 133a

(1) Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so kann vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abgesehen werden, wenn

  1. 1. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot besteht,
  2. 2. er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und
  3. 3. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

(2) Ein Absehen vom Vollzug ist unzulässig, wenn ein Strafgefangener

  1. 1. wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
  2. 2. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als fünf Jahren oder
  3. 3. wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren

    verurteilt wurde. Im Übrigen kann vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren erst nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit vorläufig abgesehen werden.

(3) Der Anstaltsleiter hat die Überwachung der Ausreise bis zur Grenze sicher zu stellen. Kommt der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder kehrt er während der Dauer des Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet zurück, so ist er wieder in Haft zu nehmen und die Reststrafe zu vollziehen. § 106 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

(4) Der Anstaltsleiter hat Verurteilte, die innerhalb des nächsten Vierteljahres die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erreichen und über die ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, über die sonstigen Voraussetzungen des vorläufigen Absehens zu informieren und die zuständige Fremdenpolizeibehörde um Stellungnahme zu ersuchen, ob einer Ausreise Hindernisse entgegenstehen. Nach erfolgter Ausreise ist die Fremdenpolizeibehörde in Kenntnis zu setzen.

(5) Die Entscheidung über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 10).

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