§ 133 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

11. Bordtechniker.

§ 133

Der Bordtechnikerschein berechtigt, die Aufgaben eines Bordtechnikers, insbesondere die technische Überwachung von Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Type, für welche die Prüfung abgelegt worden ist (§ 135 Abs. 2) im Fluge selbständig durchzuführen (Grundberechtigung für Bordtechniker).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)