§ 133 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Haushaltsordnung

§ 133

(1) § 133.Der Kammertag der Bundeskammer hat für die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft eine Haushaltsordnung zu beschließen, in der insbesondere die Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse, die Voranschlagsprovisorien, die Verwendung der Mittel sowie die Verwaltung und Anlage des Vermögens der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen zu regeln ist. Die Haushaltsordnung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Kammertag kann in der Haushaltsordnung vorsehen, daß die Vorstände der Wirtschaftskammern zu einzelnen Bestimmungen der Haushaltsordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen haben oder erlassen können.

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