§ 133 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Nachträglicher Aufschub des Strafvollzuges

§ 133.

(1) Stellt sich nachträglich heraus, daß die Einleitung des Strafvollzuges wegen einer bereits im Zeitpunkt der Aufnahme bestandenen Krankheit, Verletzung, Invalidität, eines solchen sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes oder einer solchen Schwangerschaft oder wegen einer innerhalb der letzten sechs Monate stattgefundenen Entbindung der verurteilten Person aufzuschieben gewesen wäre, und bestehen die den Aufschub begründenden Umstände fort, so ist § 5 dem Sinne nach anzuwenden.

(2) Die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub steht dem Vollzugsgerichte zu (§ 16 Abs. 2 Z. 9).

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028295

alte Dokumentnummer

N2196924235S

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