Ausschluß der Öffentlichkeit.
§ 133
(1) § 133.Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Dem Beschuldigten steht es jedoch frei, die Zulassung von drei Personen seines Vertrauens zu begehren.
(2) Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung.
(3) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung und des Erkenntnisses sind untersagt.
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