§ 133 NO

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.1921

§ 133.

(1) Der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch einen von der Kammer aus den dem Notarenstand angehörigen Kammermitgliedern gewählten Stellvertreter und, wenn ein solcher nicht gewählt ist, durch jenes dem Notarenstand angehörige Mitglied der Kammer vertreten, das am längsten das Amt eines Notars versieht.

(2) Wenn der Präsident ausscheidet, hat das Notariatskollegium einen anderen Präsidenten zu wählen.

(3) Wenn ein Kammermitglied ausscheidet, kann die Kammer eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtsdauer anordnen. Eine solche Ergänzungswahl muß vorgenommen werden, wenn die Mitgliederzahl auf die zur Beschlußfähigkeit der Kammer erforderliche Zahl oder die Zahl der Mitglieder aus dem Kandidatenstande unter die Hälfte sinkt.

(4) Für ein Mitglied aus dem Kandidatenstande, das durch Unterbrechung der Praxis ausscheidet, ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Vor Ablauf der im § 130, Absatz 3, genannten Frist kann eine Ergänzungswahl nur vorgenommen werden, wenn dieses Mitglied sich einem anderen Berufe zuwendet.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015793

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)